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Trinklein Werkzeugbau GmbH Wetzendorfer Straße 211 D-90427 Nürnberg |
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| Telefon | 09 11 / 39 36 20 | |
| Fax | 09 11 / 39 36 238 | |
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1.1 Diesen Geschäftsbedingungen unterliegen alle von uns abgeschlossenen Verträge mit Kunden, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Werkzeugen und anderen neu hergestellten Teilen, sowie für Reparatur oder Umarbeitung von Werkzeugen und für Konstruktionen und ähnliche Leistungen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen ergänzen die von uns mit Kunden abgeschlossenen Verträge und die dort getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Abweichende und unsere Geschäftsbedingungen ungünstig ergänzende Bedingungen unserer Kunden gelten nicht und werden auch nicht Inhalt abgeschlossener Verträge, auch dann nicht, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
1.3 Die schriftlichen Vereinbarungen sind maßgeblich für den Inhalt mit uns abgeschlossener Verträge. Auf mündliche Nebenabreden bei oder vor Vertragsschluss können sich unsere Kunden nur berufen, wenn diese Nebenabreden ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir nicht ausdrücklich anders schriftlich anbieten. Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, 3D CAD Daten, Gewichts- und Maß- sowie Materialgüteangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen, namentlich Zeichnungen und 3D CAD Datensätzen oder Daten auf anderen EDV-kompatiblen Datenträgern vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht anders angegeben. Eigene Angebote unserer Kunden auf Grundlage unserer Kostenvoranschläge bedürfen stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.1 Von uns angegebene Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab unserer Betriebsstätte einschließlich Verladung und Transportversicherung, jedoch ausschließlich Verpackungskosten. Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden im Zeitpunkt der Zahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen geschuldeten Umsatzsteuer, auch dann, wenn wir bei Angeboten den im Zeitpunkt der Erstellung des Angebots geltenden Umsatzsteuersatz ausdrücklich genannt haben.
3.2
Ohne weitere besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten und zwar:
- 30 % der vereinbarten Summe bei Zustandekommen des Auftrages,
- 30 % der vereinbarten Summe nach Zugang unserer Mitteilung bei unseren Kunden über die Vollendung der Arbeiten am Werkzeug zu 60 %,
- 30 % der vereinbarten Summe bei Auslieferung werkzeugfallender Musterteile mit "Note 3" an unseren Kunden oder Vorliegen solcher Musterteile, bei Bemusterung außerhalb unseres Hauses
- 10 % der vereinbarten Summe nach Werkzeugauslieferung und Abschluss der Bemusterung sowie Auslieferung an unseren Kunden bzw. Vorliegen solcher Musterteile bei Bemusterung außerhalb unseres Hauses mit "Note 1".
"Note 3" und "Note 1" entsprechend den üblichen Vorgaben der Automobilindustrie. Der Lieferung entsprechender werkzeugfallender Musterteile steht es gleich, wenn wir das Vorliegen solcher Teile unseren Kunden schriftlich mitteilen.
3.3 Für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung kommt es auf die Wertstellung auf unserem Konto an. Zahlung wird erst mit Einlösung eines Schecks und Begleichung aller hiermit verbundenen Kosten und Spesen bewirkt. Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
3.4 Wir sind berechtigt, ab Mitteilung der Versandbereitschaft in Höhe unserer Restforderung Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu verlangen, die auf erste Anforderung und unwiderruflich zu stellen ist. Die Versendung der Lieferung können wir vom Eingang einer solchen Bankbürgschaft abhängig machen.
3.5 Wir verrechnen Zahlung, auch bei anderer Zahlungsbestimmung, stets auf die älteste fällige Rechnung.
4.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung bzw. der mit der Auftragsbestätigung fälligen Zahlung.
4.2 Haben wir die Bemusterung übernommen, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir abnahmefähige werkzeugfallende Musterteile (vgl. Ziffer 3.2.) aus dem bei uns vorhandenen Werkzeug ausgeliefert haben oder das Werkzeug ausgeliefert haben.
4.3 Hat unser Kunde die Bemusterung übernommen, sind Liefertermine mit der Auslieferung des Werkzeugs eingehalten.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand (Werkzeug oder werkzeugfallende Musterteile) unsere Betriebsstätte verlassen hat oder wir insoweit Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
5.1 Unser Kunde ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
5.2 Unser Kunde kann nur wegen von uns unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Rechtsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
5.3 Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche - mit Ausnahme der Geltung von § 354 a HGB - ist unserem Kunden verboten.
6.1 Bei Werkzeugänderungen durch Änderung der Konstruktion oder aus sonstigen Gründen sind Preis und Lieferzeiten neu zu vereinbaren. In diesem Fall sind wir in Abweichung von einer anderen Zahlungsbestimmung berechtigt, die bisher angefallenen Kosten sofort in Rechnung zu stellen und Bezahlung vor Ausführung weiterer Arbeiten zu verlangen, es sei denn, der Kunde stellt eine Ziffer 3.4. entsprechende Bankbürgschaft.
6.2 Ist unser Kunde gemäß § 649 BGB zur Kündigung berechtigt, bevor wir mit der Ausführung der Leistung begonnen haben, so steht uns, vorbehaltlich einer höheren angemessenen Vergütung, wenigstens eine Pauschalvergütung von 10 % der insgesamt vereinbarten Vergütung zu.
6.3
Teilt unser Kunde mit, Arbeiten seien einzustellen oder kündigt er den Vertrag gemäß § 649 BGB, können wir die vereinbarte Vergütung sofort verlangen, müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge des Stillstandes oder der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
In jedem Fall und ohne weiteren Nachweis sind wir berechtigt, die nach Eingang der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung fällige Summe (oben Ziffer 3.2.) zu verlangen und, wenn die Arbeiten an dem Werkzeug begonnen wurden, 60 % der Auftragssumme. Wir sind auch berechtigt Bürgschaft gemäß Ziffer 3.4. zu verlangen.
7.1 Bei höherer Gewalt und bei uns nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, wie Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Energiemangel, mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung verlängern sich die von uns vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen, solange sich die genannten Umstände auswirken.
7.2 Höherer Gewalt stehen erhebliche Betriebsstörungen bei uns, insbesondere Erkrankungen unserer verantwortlichen Mitarbeiter gleich. Von solchen höherer Gewalt gleichstehenden Umständen haben wir unseren Kunden unverzüglich Kenntnis zu geben und die Behebung dieser Umstände mitzuteilen.
7.3
Zum Rücktritt vom Vertrag sind wir berechtigt, wenn Leistungshindernisse oder gleichstehende Umstände (Ziffer 7.2.) den Vertragszweck gefährden und auf unbestimmte Zeit fortbestehen.
Unsere Kunden sind in diesen Fällen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten, wenn Leistungshindernisse und gleichstehende Umstände länger als 3 Monate bestehen oder deren Ende unbestimmt ist.
8.1
Unsere Kunden sind verpflichtet, Artikelzeichnungen und Artikeldaten, insbesondere 3D CAD Datensätze oder andere, übliche Datensätze und Unterlagen, gegebenenfalls auch Muster mit Angabe der zu verarbeitenden Rohstoffe und den auf die Artikel bezogenen Schwindungsfaktor beizustellen.
Gleiches gilt für Maschinendatenblätter und alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und von uns angeforderten Unterlagen.
8.2 Im Rahmen des Auftragsumfanges und der Angaben unserer Kunden erstellen wir eine Werkzeugkonstruktionszeichnung beziehungsweise Datensätze und legen diese unseren Kunden zur Prüfung vor. Prüfung und Freigabe hat unverzüglich zu erfolgen.
8.3 Unverzüglich nach Vertragsschluss ist unser Kunde verpflichtet, eine verantwortliche Person und eine Ersatzperson als Ansprechpartner (Projektverantwortliche) zu benennen, die berechtigt sind, rechtlich und technisch verbindliche Erklärungen mit Wirkung für unseren Kunden uns gegenüber abzugeben.
8.4 Die rechtzeitige Übermittlung aller für uns zur Ausführung unserer Leistungspflicht notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Beistellung benötigter oder vereinbarter Muster, Zeichnungen oder Datensätze, im vereinbarten oder üblichen Datenformat, sowie die Beistellung vereinbarter oder üblicher Hilfsmittel und die Benennung der Projektverantwortlichen sind Voraussetzung für den Beginn jeglicher Leistungsfrist. Dies gilt auch, wenn Fixtermine vereinbart worden sind.
8.5 Fehlen zur Auftragsausführung notwendige Informationen sind wir verpflichtet, unverzüglich Mitteilung zu machen und die fehlenden Informationen zu benennen und anzufordern.
9.1 Mit unseren Kunden wird vereinbart, wer die Bemusterung durchführt. Die Vereinbarung hat bei Auftragserteilung zu erfolgen.
9.2 Übernehmen wir die Bemusterung, weisen wir die Kosten hierfür im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aus und berechnen diese getrennt. Die Bemusterung setzt voraus, dass uns die Fertigungsparameter rechtzeitig mitgeteilt werden.
9.3 Hat unser Kunde die Bemusterung übernommen, ist er verpflichtet uns von den Bemusterungsterminen rechtzeitig zu unterrichten und die Teilnahme einer von uns zu benennenden Person bei der Bemusterung sicherzustellen. Das Ergebnis der Bemusterung ist uns schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Werkzeugs unter Beistellung von werkzeugfallenden Musterteilen mitzuteilen.
9.4 Die Bemusterung muss unter Serienbedingungen stattfinden. Sowohl unser Kunde als auch wir haben - unbeschadet Ziffer 9.3. - das Recht, weitere Beauftragte zu den jeweiligen Bemusterungsterminen zu entsenden.
10.1 Gefahrübergang geht auf unseren Kunden mit Absendung der Lieferung über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir Versendungskosten oder Kosten für Transport und Aufstellung/Montage übernommen haben. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung selbst durchführen.
10.2 Hat unser Kunde die Verzögerung der Versendung der Lieferung zu vertreten, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.
11.1 Das Eigentums- und Urheberrecht an den von uns gelieferten Werkzeugen und sonstigen Leistungen, auch Papierzeichnungen, Stücklisten, 3D CAD Datensätzen sowie sämtlichen anderen elektronischen Datenträgern und sonstigen Dokumentationen, behalten wir uns vor, bis alle unsere hierfür gestellten Rechnungen bezahlt sind.
11.2 Bis zur vollständigen Bezahlung sind wir berechtigt, unsere vertraglichen Leistungen und die gelieferten Werkzeuge und sonstigen Leistungen zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche herauszuverlangen.
11.3 Zur Absicherung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir auch berechtigt, eine Bürgschaft gemäß § 3.4. zu verlangen.
12.1 Ist durch mangelnde Leistungsfähigkeit unserer Kunden die Gefährdung unserer Ansprüche aus einem Vertrag ersichtlich, sind wir berechtigt, von unseren Kunden Vorausleistung zu verlangen, auch wenn dem Kunden sonst keine Vorleistungspflicht obliegt, denn unsere Leistung besteht aus einer anderweitig nicht absetzbaren Leistung.
12.2 Die Unsicherheiteneinrede gemäß § 321 BGB gilt im Übrigen für uns auch bei Gefährdung von Ansprüchen, die nicht auf dem selben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) beruhen.
13.1
Unser Kunde ist verpflichtet die von uns gelieferten Leistungen und Gegenstände unverzüglich im Sinne von § 377 HGB ordnungsgemäß zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt unser Kunde eine Anzeige gelten unsere Leistung und die von uns gelieferten Gegenstände als genehmigt, Mängelansprüche sind dann ausgeschlossen. Zeigt sich später ein Mangel muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden, sonst sind Mängelansprüche gleichfalls ausgeschlossen. Zur Erhaltung der Rechte unseres Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
13.2
Bei Mängeln unserer Leistung und der von uns gelieferten Gegenstände sind wir zunächst berechtigt nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann unser Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, nach Maßgabe der unten unter Ziffer 14. geregelten Bedingungen über die Haftungsbeschränkung.
Wählt unser Kunden nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mängeln zu.
13.3 Bei Eingriffen des Kunden in die von uns gelieferten Gegenstände (Werkzeuge und Konstruktionen und ähnliche Leistungen), denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu. Dies gilt insbesondere für eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung oder wesentliche Verstöße gegen von uns erteilte Betriebsvorschriften beim Gebrauch der von uns gelieferten Gegenstände.
13.4 Unser Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Nacherfüllung notwendigen Informationen mitzuteilen und uns ungehinderten Zugang zu den von uns gelieferten Gegenständen zu geben.
13.5 Garantien im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB oder Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und der Verwendung des Wortes "Garantie" durch uns.
13.6
Unsere Kunden sind selbst verantwortlich, mit uns gegenüber erteilten Vorgaben, für die Konstruktion von Werkzeugen oder ähnlichen Leistungen, im In- oder Ausland bestehende gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Patente oder ähnliche Rechte nicht zu verletzen.
Werden die genannten Rechte durch uns im Übrigen verletzt, sind wir verpflichtet, die Leistung in zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte, Patente oder ähnliche Rechte im Inland nicht mehr besteht. Rechte unserer Kunden wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte, Patente oder ähnlicher Rechte im Ausland sind ausgeschlossen.
13.7 Ist die Beseitigung einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Patenten oder ähnlichen Rechten im In- und Ausland zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen für uns nicht möglich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, unter diesen Voraussetzungen steht auch unserem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
13.8 Zur Freistellung unseres Kunden von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte, Patente oder ähnlicher Rechte sind wir unbeschadet der nachstehend unter Ziffer 14. geregelten Haftungsbeschränkung nur verpflichtet, wenn Ansprüche in- oder ausländischer Inhaber solcher Rechte von uns unbestritten oder dem Kunden gegenüber rechtskräftig festgestellt sind. Die Vorschriften über Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbote unter Ziffer 5. gelten sinngemäß.
14.1.1 Wir haften bereits vom Grunde her nur für Schadenersatzansprüche einschließlich Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen unseres Kunden bei Pflichtverletzungen, wegen Verzugs oder Mängeln unserer Leistung, wenn wir bei Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen insoweit vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
14.1.2 Bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nur bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
14.1.3 Bei Schäden die bei unsererseits abgegebenen Garantien (vgl. Ziffer 13.5.) im Sinne von § 276 Abs. 1 oder § 443 Abs. 1 BGB verursacht wurden, haften wir für jede Fahrlässigkeit und Vorsatz.
14.1.4 Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
14.2 Soweit unsere Haftung nicht gemäß Ziffer 14.1.1. vom Grunde her ausgeschlossen ist, haften wir in allen Fällen nur für vorhersehbare, vertragstypische, unmittelbare und bei Vertragsschluss zu erwartende Durchschnittsschäden und bei Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses unserer Kunden.
14.3 Kommen wir mit unseren vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, ist die Höhe eines dem Kunden zustehenden Schadenersatzes von vornherein auf 0,5 % der mit uns vereinbarten Nettovergütung pro Woche und auf eine Haftungshöchstsumme von 5 % der mit uns vereinbarten Nettovergütung des mit unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages begrenzt.
14.4 Wenn wir zur Absicherung von Risiken wegen Mängelansprüchen und sonstigen gegen uns gerichteten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen eine diese Risiken abdeckende Versicherung abgeschlossen haben, ist die Höhe der unserem Kunden zustehenden Ansprüche auf die Haftungshöchstsumme für den Einzelfall, aus der genannten Versicherung, begrenzt.
14.5 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
14.6 Die voranstehenden Vorschriften über Haftungsbegrenzung vom Grunde und von der Höhe her gelten sinngemäß auch für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen und sonstige vorvertragliche Schuldverhältnisse.
14.7 Die gesetzlichen Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
15.1 Ansprüche unserer Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln einschließlich der Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang bzw. Ablieferung beim Kunden.
15.2 Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir Verhandlungen schriftlich führen.
16.1 Für Vertragsverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden gilt das deutsche Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus unserem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist unser Sitz.
16.3 Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit unserem Kunden sowie über sein Einstehen und seine Wirksamkeit herrührenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder individuell mit unserem Kunden ausgehandelter Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Ergebnis möglichst nahe kommt.